Besuchsbegleitung in der Steiermark

  • Besuchsbegleitung

Beschreibung

An 4 Standorten in der Steiermark!

Was ist Besuchsbegleitung?

Besuchsbegleitung ermöglicht Kindern, die von Trennung oder Scheidung betroffen sind, guten Kontakt zu beiden Elternteilen zu halten. Sie unterstützt den besuchsberechtigten Elternteil, den Kontakt zum Kind weiter aufrecht zu halten oder wiederherzustellen.

Ziel ist es, im Rahmen einer geschützten, behutsamen Atmosphäre mit Unterstützung der Besuchsbegleitung den Kontakt zwischen Kind und besuchsberechtigtem Elternteil zu stabilisieren und zu normalisieren. Die Besuchsbegleitung achtet zum Wohl des Kindes auf einen wertschätzenden Umgang.

Beide Elternteile werden unterstützt, die Besuchsregelung später eigenverantwortlich zu übernehmen und gemeinsam Wege zu finden, ihr Kind mit den veränderten Lebensumständen vertraut zu machen.

Ablauf der Besuchsbegleitung

Im Rahmen eines Erstgesprächs mit beiden Eltern, das jeweils getrennt voneinander geführt wird, werden die Rahmenbedingungen abgesteckt. Regeln, Rechte und Pflichten, die während der gesamten Dauer der Besuchsbegleitung gelten, werden erklärt und erste Termine vereinbart.

Ein weiterer Termin dient dem gegenseitigen Kennenlernen von Kind und Besuchsbegleitung. Im Anschluss findet der erste Besuchskontakt statt. Während der Besuchsbegleitung kommt es nach Möglichkeit zu keiner Begegnung zwischen den beiden Eltern.

Die Zeiten

Die Besuchsbegleitung kann wochentags nachmittags und samstags ganztägig stattfinden.

Der Ort

Die Kontakte finden in kindergerechten Räumen statt, derzeit in Mitterdorf/Mzt., im Eltern-Kind-Zentrum Mürztal und in Graz, in der Frühförderstelle der Kinderfreunde Steiermark sowie im Kinderschutzzentrum Oberes Murtal in Knittelfeld. Spielmaterialien stehen zur Verfügung. 

Die Kosten

Für Besuchsbegleitung wird ein Stundensatz von € 60,- in Rechnung gestellt. Vom Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geförderte Besuchsbegleitung wird ausschließlich bei Vorliegen eines Gerichtsbescheides oder eines Vergleichs bei Gericht (gemäß §111 Außerstreitgesetz) und eines Gehaltsnachweises des Besuchenden (max. Monatseinkommen) und bei vorhandenen Fördermitteln des BMASK durchgeführt.

Wie kommen Sie zu uns?

Nach Anordnung mittels Beschluss  durch das Bezirksgericht (gemäß §111 Außerstreitgesetz) stellen Sie einen Antrag auf geförderte Besuchsbegleitung  und nennen unsere Organisation als Ihre Wahl für die Ausübung des Besuchsrechts.

Weitere Standorte:

Mitterdorf im Mürztal:
EKiZ Mürztal, 0664/80 55 329, ekiz-muerztal@kinderfreunde-steiermark.at

Feldbach:
Kinderschutzzentrum Südoststeiermark, 0660/85 55 345, kisz.so@kinderfreunde-steiermark.at

Knittelfeld, Bruck a. d. Mur, Murau:
Kinderschutzzentrum Oberes Murtal, 0664/80 55 371, kisz@kinderfreunde-steiermark.at