Die ersten Wochen

Behördliches, Wochengeld und rund um die Karenz                                                                                                         

BEHÖRDENWEGE
WOCHENGELD
PAPAMONAT UND FAMILIENZEITBONUS
KINDERBETREUUNGSGELD
SELBSTVERSICHERUNG
FAMILIENBEIHILFE
KARENZ
ELTERNTEILZEIT

 

BEHÖRDENWEGE

DIGITALER BABYPOINT - Online Services
www.oesterreich.gv.at/landingpages/geburt
Der Digitale Babypoint hilft Ihnen, Aufgaben rund um Schwangerschaft und Geburt mit einer personalisierten Checkliste zu organisieren. Nach einer initialen Anmeldung können Sie auch das Service "Erstausstellung Urkunden" nutzen, um Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und die Bestätigung der Meldung initial zu beantragen.
Um die Online-Services nutzen zu können, benötigen Sie eine Handy-Signatur.

ANZEIGE DER GEBURT
Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche beim Einwohner- und Standesamt anzuzeigen. Geburten in einer Klinik o.ä. werden von der Anstaltsleitung angezeigt; Hausgeburten sind vom Arzt, der Hebamme, vom Vater oder einer anderen Person, die von der Geburt Kenntnis hat, anzuzeigen.

DIE GEBURTSURKUNDE FÜR DAS BABY
Nach der Anzeige der Geburt wird auf Antrag der Mutter bzw. der Eltern vom Standesamt die Geburtsurkunde, ein Meldezettel und, wenn das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt.
Zur Beurkundung der Geburt Ihres Kindes brauchen Sie folgende Urkunden:
• Amtliche Lichtbildausweise der Eltern (bzw. Mutter)
• Geburtsurkunden der Eltern (bzw. Mutter)
• Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern (bzw. Mutter)
• Heiratsurkunde (wenn verheiratet)
• Meldebestätigung der Eltern (bzw. Mutter)
• ev. Partnerschaftsurkunde
• ev. Scheidungsurkunde
• ev. Nachweis über akademische Grade der Eltern (bzw. Mutter)
• ev. Nachweis über Vaterschaftsanerkennung
• Formular „Anzeige der Geburt“, wenn die Geburt nicht vom Krankenhaus angezeigt wurde
Bei Angehörigen eines fremden Staates:
• alle fremdsprachigen Urkunden im Original und mit beglaubigter Übersetzung

Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermittelt werden. Erkundigen Sie sich bitte im Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt. Dort können Sie die Geburtsurkunde und die Geburtsbestätigung auch abholen. Die Erstausstellung der Geburtsurkunde ist für alle Kinder bis zum 2. Lebensjahr kostenlos.

In Linz:
Geschäftsbereich BürgerInnen-Angelegenheiten
Abt. Standesamt
Hauptstr. 1-5, Neues Rathaus, Tel. 0732 7070-0
www.linz.at (service-guide), standesamt ( at ) mag.linz . at
Parteieinverkehr: Mo bis Fr 8-12.30 Uhr und zusätzlich Mo 14-18 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden sollte jedenfalls ein Termin vereinbart werden!

ERSTANMELDUNG VON NEUGEBORENEN
Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn vorher (in der Regel im Krankenhaus) ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wird. Wird die Anmeldung bereits beim Standesamt erledigt, ist der Gang zur Meldebehörde nicht mehr nötig.
Soll das neugeborene Kind bei dem/der gesetzlichen VertreterIn angemeldet werden, so trifft diese(n) die Meldepflicht. Er/Sie unterschreibt als UnterkunftgeberIn und als Meldepflichtige(r). Sollte das Kind nicht bei dem/der gesetzlichen VertreterIn gemeldet werden, so trifft die Meldepflicht den/die UnterkunftgeberIn. Frist: bis drei Tage nach Rückkehr aus der Geburtenstation.
BürgerInnen-Service
Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus,
Tel. 0732 7070-0
www.linz.at/meldeservice ,info ( at ) mag.linz . at
Mo bis Do von 7-18 Uhr und Fr von 7-14 Uhr geöffnet.
Zusätzlich ist die An-, Ab- und Ummeldung auch in Wohnortnähe in den Stadtbibliotheken möglich.

NAMENSRECHT 
Wenn die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen haben, trägt auch das Kind diesen Namen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der im Zuge der Eheschließung von nur einem Elternteil bestimmte Doppelname zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden kann. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen (z.B. weil sie nicht verheiratet sind), so soll der Familienname eines Elternteiles zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden können. Zudem soll das Kind durch entsprechende Bestimmungen einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erhalten können.
Der Familienname des Kindes ist grundsätzlich von den obsorgeberechtigten Eltern gemeinsam zu bestimmen. Einigen sich die Eltern auf keinen Familiennamen bzw. wird kein Familienname für das Kind bestimmt, bekommt das Kind den Nachnamen der Mutter. Ist nur ein Elternteil mit der Obsorge betraut, hat dieser das Namensbestimmungsrecht. Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteiles oder heiraten die Eltern einander, so kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden.

VATERSCHAFTSANERKENNTNIS
Der Erzeuger eines unehelich geborenen Kindes kann seine Vaterschaft durch eine Erklärung anerkennen. Das Vaterschaftsanerkenntnis muss persönlich durch den volljährigen Anerkennenden abgegeben werden.
Erforderliche Dokumente:
Amtlicher Lichtbildausweis, Meldebestätigung (wenn nicht in Österreich wohnhaft), Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweis über akademischen Grad, Reisepass oder Personalausweis (für fremde Staatsangehörige). Als minderjähriger Vater zusätzlich: Einwilligung und amtlichen Lichtbildausweis der gesetzlichen Vertreterin / des gesetzlichen Vertreters
Zuständige Stelle:
Die Vaterschaftsanerkenntnis muss beim zuständigen Standesamt, einem Kinder- und Jugendhilfeträger, oder einer Notarin/einem Notar in Österreich erfolgen. Wenn Sie die Anerkennung beim Bezirksgericht durchführen wollen, ist in der Regel jenes zuständig, in dessen Sprengel das Kind – oder bei Anerkenntnis vor der Geburt: die Mutter – den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beim Standesamt können zugleich die Vaterschaftsanerkennung, die Geburtsbeurkundung und die Obsorgeregelung erledigt werden.   
Anerkennung der Vaterschaft zu einem Neugeborenen im Zuge der Anmeldung der Geburt ist in Linz möglich im:
Geschäftsbereich BürgerInnen-Angelegenheiten
Abt. Standesamt
Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, Tel. 0732 7070-0
standesamt ( at ) mag.linz . at
Mo bis Fr 8-12.30 Uhr und zusätzlich Mo 14-18 Uhr 
• Nachträgliche Anerkennung der Vaterschaft zu einer bereits beurkundeten Geburt
• Rechtskraftdurchbrechendes Anerkenntnis, d.h. die Kindesmutter ist verheiratet und der Ehemann ist nicht der Vater des Kindes (Gilt nur für Minderjährige mit österreichischer Staatsbürgerschaft) ist möglich im:
Geschäftsbereich Soziales, Jugend und Familie
Abtl. Rechtsvertretung Kinder und Jugendliche
Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, Tel. 0732 7070-2865, 2873 oder 2888
sjf ( at ) mag.linz . at
Mo bis Fr 8-12.30 Uhr oder nach Terminvereinbarung 

REISEPASS / PERSONALAUSWEIS für Kinder
Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses ist die österreichische Staatsbürgerschaft.
Bei Kindern und unmündigen Minderjährigen (unter 14 Jahren) muss den Antrag der/die gesetzliche VertreterIn stellen.
Mündige Minderjährige (zwischen 14 und 18 Jahren) können den Reisepass selbst beantragen, sofern die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Kinder (auch Kleinkinder) und Jugendliche müssen bei der Antragstellung zwecks eindeutiger Identitätsfeststellung mit dem gesetzlichen Vertreter anwesend sein.
Erforderliche Unterlagen: amtlicher Lichtbildausweis des beantragenden Elternteiles, Geburtsurkunde des Kindes, Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes, ein Passbild nicht älter als 6 Monate (ICAO-Kriterien beachten). Für Kinder bis zum 12. Lebensjahr wird der Kinderpass mit Chip ohne Fingerprint ausgestellt. Der erste Reisepass und Personalausweis ist für Neugeborene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr, aus Anlass der Geburt, gebührenfrei. Der Kinderpass nach dem 2. Lebensjahr kostet € 30,- / Expresszustellung € 45,- / Ein-Tages-Expresszustellung € 165,-. Der Reisepass mit Chip ab dem vollendeten 12. Lebensjahr kostet mit RSb-Zustellung € 75,90 / Expresszustellung 
€ 100,- / Ein-Tages-Expresszustellung € 220,-. 
Zuständige Stellen:
• Die Bezirkshauptmannschaft
• In den Statutarstädten der Magistrat

Für Linz: Reisepass Center im Neuen Rathaus
Hauptstraße 1-5, 1. Stock (über dem BürgerInnen-Service)
Tel. 0732 7070-0
www.linz.at/pass
Mo und Do 7-12.30 Uhr und 14-18 Uhr,
Di und Mi 7-13.30 Uhr, Fr 7-14 Uhr
Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses kann im Inland - unabhängig vom Wohnsitz - bei jeder Passbehörde gestellt werden.

Meldung bei der Sozialversicherung
• Neugeborene erhalten automatisch eine ecard, sobald die Geburt bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet wird.
• Die e-card für Kinder unter 14 Jahren können Sie ohne Unterschrift nützen.
• Die e-card zu den Mutter-Kind-Pass Untersuchungen mitnehmen.
• Wenn Ihr Kind mehrfach versichert ist, können Sie beim Arzt entscheiden, aus welcher Krankenversicherung Sie die Leistung für Ihr Kind in Anspruch nehmen. Es kann jedoch nur eine e-card ausgestellt werden.
• Wenn Kinder mit der Schule verreisen, sollte auf alle Fälle die e-card mitgegeben werden.
Die jährliche Gebühr für die e-card entfällt für Kinder und Jugendliche, die bei den Eltern mitversichert sind.
ÖGK, www.gesundheitskasse.at 

 

WOCHENGELD

www.gesundheitskasse.at
Wochengeld erhalten einerseits alle Arbeitnehmerinnen und andererseits auch all jene Frauen, die Geld aus der Arbeitslosenversicherung (z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe usw.) bekommen. Das Wochengeld wird für die letzten acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Geburt ausbezahlt.
Wird vom Amtsarzt oder dem Arbeitsinspektor aus medizinischen Gründen ein vorzeitiges Beschäftigungsverbot ausgesprochen, so besteht bereits ab dem Zeitpunkt Anspruch auf das Wochengeld. Nach der Entbindung verlängert sich der Anspruch auf 12 Wochen, wenn eine Früh- bzw. Mehrlingsgeburt oder eine Kaiserschnittentbindung vorliegt. Damit die OÖGKK das Wochengeld nach der Entbindung weiterzahlen kann, benötigen Sie eine Kopie der Geburtsurkunde. Bitte legen Sie diese zeitgerecht vor. Das Wochengeld wird Ihnen vierwöchentlich im Nachhinein überwiesen. Das Wochengeld ist ein vollständiger Ersatz des Nettoeinkommens in der Höhe des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen (bzw. der letzten drei Kalendermonate) vor Beginn der Wochenhilfe. Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) werden als prozentuelle Zuschläge berücksichtigt. 
Frauen, die vor der Wochenhilfe Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe bekamen, erhalten auf die zuletzt bezogene Leistung einen Zuschlag in der Höhe von 80 %. Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld erhalten, wenn für die vorangegangene Entbindung Anspruch auf Wochengeld bestand, ein Wochengeld in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes. Geringfügig Beschäftigte oder geringfügige freie Dienstnehmerinnen (§ 19a ASVG) erhalten einen täglichen Fixbetrag von € 11,35. (2024)
Den Antrag auf Wochengeld erhalten Sie von Ihrem Gynäkologen, der auf der Rückseite den voraussichtlichen Entbindungstag bestätigt. Die Vorderseite ist von Ihrem Dienstgeber auszufertigen. Diese Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld sollte zu Beginn der Wochenhilfe bei der Gebietskrankenkasse eingelangt sein. 

 

PAPAMONAT und FAMILIENZEITBONUS

Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich ihrer Familie widmen möchten und dazu die Erwerbstätigkeit unterbrechen, haben unter gewissen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes ("Papamonat"). Auch gleichgeschlechtliche Paare können den "Papamonat" nutzen: Frauen, deren Partnerinnen durch medizinisch unterstützte Fort­pflanzung ein Kind bekommen, können den Anspruch geltend machen. Der „Familienzeitbonus“ in der Höhe von € 52,46 täglich (für Geburten ab 1.1.2024) ist die finanzielle Leistung im Papamonat. Der Bezug ist zwischen 28 bis 31 Tage möglich. Dieser Bezug muss innerhalb von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen. 
Für Geburten am 1.11.2023 ist innerhalb einer Frist von 182 Tagen ab der Geburt eine einmalige Änderung der Variante möglich. 

 

KINDERBETREUUNGSGELD

Voraussetzungen:
• Anspruch auf Familienbeihilfe
• gem. Hauptwohnsitz mit dem Kind
• Durchführung und Nachweis der MKP-Untersuchungen
• Lebensmittelpunkt in Österreich
• Nicht-österreichische Staatsbürger müssen sich rechtmäßig in Österreich aufhalten
• Die Zuverdienstgrenze darf nicht überschritten werden (bei pauschalem KBG € 18.000,- pro Kalenderjahr, bei einkommensabhängigem KBG € 8.100,-)

Bezugsarten
Sie können das Kinderbetreuungsgeld in zwei Varianten beziehen: entweder über das flexible Kinderbetreuungsgeldkonto oder als einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Das Kinderbetreuungsgeldkonto (pauschale Leistung) ist eine Familienleistung und wird unabhängig von einer früheren Erwerbstätigkeit oder Pflichtversicherung ausbezahlt. Die Wahl der Bezugsvariante ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen und bindet auch den zweiten Elternteil. Eine Änderung ist ausnahmslos nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich!

Anspruchsdauer und Bezugshöhe
Die Bezugsdauer des KBG-Konto kann innerhalb eines vorgegebenen Rahmens flexibel gewählt werden.
• Ein Elternteil kann zw. 365 bis zu 851 Tagen ab Geburt des Kindes wählen,
• bei Inanspruchnahme beider Elternteile zw. 456 bis 1.063 Tage.
Die Höhe des Bezuges beträgt in der kürzesten „Variante“ täglich € 39,33 und in der längsten „Variante“ € 16,87. Je länger man bezieht, desto geringer ist der Tagesbetrag.
Das einkommensabhängige KBG gebührt 
• längstens für 365 Tage ab Geburt des Kindes, wenn es nur ein Elternteil bezieht. 
• Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile max. 426 Tage.
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80% der Letzteinkünfte, max. € 69,83 täglich. (rund € 2.100,- mon.)
NEU: Ab 2023 werden die Tagessätze jeweils ab Jänner eines Jahres automatisch valorisiert, dh. an die Inflation angepasst

Wechsel der Betreuungsperson
Um die gesamte Betreuungszeit in Anspruch nehmen zu können, muss zumindest einmalig ein Wechsel der Betreuungsperson erfolgen, insgesamt sind nur zwei Wechsel möglich. Ein Betreuungsblock muss mind. 61 Tage dauern.

Doppelbezug
Ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ist für max. 31 Tage (beim erstmaligen Wechsel) möglich.

Partnerschaftsbonus
Wenn sich Eltern nahezu gleichlang der Kinderbetreuung widmen, gebührt jedem Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag ein Partnerschaftsbonus in Höhe von € 500,- - insgesamt für beide Elternteile somit € 1.000,- - als Einmalzahlung.

Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen
In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem KBG (KBG-Konto) von 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.
• Der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses am Bezug des KBG im Zeitraum der Verlängerung verhindert (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft)
• Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil hat einen Antrag auf Festsetzung des Kindesunterhaltes bei Gericht gestellt und verfügt über ein max. Nettoeinkommen von € 1.400,- (inkl. Familienleistungen) plus je € 300,- pro Monat für weitere Personen im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird. Beim Bezug von einkommensabhängigen KBG besteht kein Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung.  

Einkommensschwache Eltern können eine „Beihilfe“ zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 6,06 täglich beantragen. Die Beihilfe wird gewährt, wenn und solange Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes gesteht.
Anspruch haben:
• Alleinstehende Elternteile, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil hervorgeht und eine Erklärung abgeben, dass keine Partnerschaft mit dem anderen Elternteil oder einer anderen Person besteht. Der Zuverdienst des beziehenden Elternteils darf ab 2024 € 8.100,- pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
• Paare, das sind Mütter/Väter, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben. Der Zuverdienst des beziehenden Elternteiles darf € 8.100,- /€ 18.000,- des anderen Elternteils/des Partners, pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
Die Beihilfe gebührt max. für die Dauer von 365 Tagen ab Antragstellung.
Die Beihilfe gebührt nicht während der Bezugsverlängerung in Härtefällen, nicht bei Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes und nicht beiden Elternteilen zur gleichen Zeit. Sämtliche Änderungen sind unverzüglich zu melden.

Mehrkindzuschlag
Bei Mehrlingsgeburten gibt es einen 50%igen Zuschlag je Mehrlingskind. Bei der einkommensabhängigen Variante des KBG entfällt dieser Zuschlag.

Wo beantragen?
Es wird empfohlen den Antrag auf KBG bald nach der Geburt einzubringen. Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei dem Wochengeld bezogen wurde bzw. bei dem man versichert (anspruchsberechtigt) ist bzw. zuletzt versichert war. Hat bisher keine Versicherung bestanden, ist ÖGK zuständig. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag stellen. Mit Handy-Signatur können Sie den Antrag online einreichen!
Allgemeine Fragen zu Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus:
Kostenfreie Infoline 0800 240 014
(Mo bis Do von 9 bis 15 Uhr)
Fragen zu einem konkreten Fall:
Österreichische Gesundheitskasse
Tel. 05 0766-14503730
www.gesundheitskasse.at 

 

SELBSTVERSICHERUNG 

Grundsätzlich wird eine Selbstversicherung notwendig, wenn
• die Pflichtversicherung endet (z.B. wegen Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges)
• keine Mitversicherungsmöglichkeit bei Ehegatten, Lebensgefährten (z.B. Kindesvater)
  oder Eltern (bei Studierenden) besteht.
Als Selbstversicherungsformen kommen:
• die Selbstversicherung in der Krankenversicherung
• die begünstigte Selbstversicherung für Studierende oder
• die Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte
  in Frage.
Wenn Sie einen Antrag stellen wollen, Fragen zum Versicherungsschutz haben, oder sich über eine Selbstversicherung informieren möchten, die ÖGK gibt Ihnen gerne Auskunft:
Tel. 05 0766-0 oder www.gesundheitskasse.at 

 

PENSIONSSPLITTING

www.pv.at
Beim Pensionssplitting können bis zu 50 % der Pensionsgutschrift des berufstätigen Elternteils nach der Geburt des Kindes auf den Partner, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen werden. 
Es können Teilgutschriften vom Kalenderjahr der Geburt bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind sieben Jahre alt wird, übertragen werden. Wenn mehrere Kinder geboren wurden, sind Übertragungen für maximal 14 Kalenderjahre möglich.
Ein formloser Antrag ist schriftlich bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes einzubringen.

 

FAMILIENBEIHILFE 

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern
• deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und
• deren Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht
• unabhängig von Beschäftigung oder Einkommen der Eltern.
• grundsätzlich nur für Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten.
• längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes. (In Ausnahmefällen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres)

 NEU: ab Jänner 2023 werden die Sozialleistungen, darunter auch die Familienbeihilfe, Geschwisterstaffel, Schulstartgeld, usw. valorisiert und somit an die Inflation angepasst.

Höhe der Familienbeihilfe
Stand Jänner 2024
• 0 bis 3 Jahre: € 132,30
• 3 bis 10 Jahre: € 141,50
• 10 bis 19 Jahre: € 164,20
• 19 bis 24 Jahre: € 191,60
• Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind: € 180,90

Geschwisterstaffel
Der Gesamtbetrag der Familiebeihilfe erhöht sich monatlich:
• für 2 Kinder um € 8,20 / Kind
• für 3 Kinder um € 20,20 / Kind
• für 4 Kinder um € 30,70 / Kind
• für 5 Kinder um € 37,20 / Kind
• für 6 Kinder um € 41,50 / Kind
• ab 7 Kinder um € 60,30 / Kind

Schulstartgeld
Im Zuge der Auszahlung der Familienbeihilfe für den September, wird ein Schulstartgeld in der Höhe von € 116,10,- für jedes Kind im Alter von 6 bis 15 Jahren gewährt. Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich.

Kinderabsetzbetrag 
Wird gleichzeitig mit der Familienbeihilfe direkt über das Finanzamt ausbezahlt. Er muss nicht gesondert beantragt werden. Er beträgt 2024: € 67,80 pro Kind und Monat.

Antragstellung
Für Geburten in Österreich ab dem 01.05.2019 sind keine Anträge mittels Formular mehr notwendig. Hierfür wird die Beihilfe automatisch nach Meldung der Geburt durch die Eltern vom Amt ausbezahlt.

Mehrkindzuschlag
Den Mehrkindzuschlag können Eltern ab drei Kinder erhalten, wenn das Familieneinkommen eine gewisse gesetzliche Grenze nicht überschreitet. Der Zuschlag beträgt 2024: monatlich € 23,30 für das dritte und jedes weitere Kind, er muss für jedes Kalenderjahr gesondert geltend gemacht werden und wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ausgezahlt bzw. bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Wenn Sie keine steuerpflichtigen Einkünfte haben, ist eine direkte Auszahlung durch die zuständige Stelle möglich.

 

KARENZ

Unselbständig erwerbstätige Mütter, Väter oder Pflegeeltern (Arbeitnehmer/innen) haben Anspruch auf Karenz (= Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes) bis zum 2. Geburtstag des Kindes, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
Die Eltern dürfen grundsätzlich nicht gleichzeitig in Karenz gehen (Ausnahme: erstmaliger Wechsel der Karenz zwischen den Eltern).
Die Karenz beginnt für jenen Elternteil, der sie zuerst in Anspruch nimmt, acht Wochen bzw. 12 Wochen (Ende der Schutzfrist) nach der Entbindung des Kindes. Die Mindestdauer der Karenz bzw. des Karenzteiles beträgt drei Monate.
Die Karenz kann zwischen den Eltern zweimal geteilt werden, d.h dass insgesamt drei Karenzteile zulässig sind, wobei jeder Teil mind. drei Monate zu betragen hat.

Beide Elternteile haben die Möglichkeit drei Monate ihrer Karenz aufzuschieben. Diese aufgeschobene Karenz ist bis zum 7. Geburtstag des Kindes oder spätestens aus Anlass eines späteren Schuleintrittes zu verbrauchen.
Mütter, Väter und Pflegeltern können während der Karenz eine geringfügige Beschäftigung sowohl zum/zur Arbeitgeber/in, zu dem/der das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht, als auch zu einem /einer anderen Arbeitgeber/in ausüben. Bei dieser Beschäftigung darf das Entgelt im Kalendermonat die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 518,44) nicht übersteigen.
Wird Karenz in Anspruch genommen erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz bis vier Wochen nach Ende einer Karenz bzw. Karenzteiles.

 

ELTERNTEILZEIT

Gesetzlicher Anspruch auf Elternteilzeit bis zum 7. Geburtstag des Kindes haben Mütter/Väter die:
• in einem Betrieb mit mehr als 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind
• deren Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber ununterbrochen 3 Jahre gedauert hat
• mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben (oder die Obsorge haben)
Weitere Voraussetzung ist:
• dass sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig für dass selbe Kind in Karenz befindet
• dass die Teilzeitbeschäftigung mindestens zwei Monate dauern muss.
• die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 % reduziert werden und als Untergrenze gilt eine Mindestarbeitszeit von 12 Std. pro Woche.
Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung, sowie Ausmaß und Lage der Arbeitszeit ist mit dem/der Arbeitgeber/in zu vereinbaren. ArbeitnehmerInnen, die von der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch machen, haben nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung das Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätestens aber vier Wochen nach dem 4. Lebensjahr des Kindes.