Finanzielle Hilfen

Mutter-Kind-Zuschuss, Notstandshilfe, Aktivpass, ...                                                                                                                                                          

FAMILIENBONUS PLUS
MUTTER-KIND-ZUSCHUSS
KINDERBETREUUNGSBONUS
KINDERBETREUUNGSBEIHILFE                         
NOTSTANDSHILFE
BEFREIUNG VON REZEPTGEBÜHR
FÖRDERUNGEN FÜR LINZER/INNEN
FAMILIENKARTE
FAMILIENHÄRTEAUSGLEICH            
ALLEINERZIEHERINNEN/ALLEINVERDIENERINNENABSETZBETRAG
EINMALIGE UNTERSTÜTZUNGEN 
 

FAMILIENBONUS PLUS

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag in der Höhe von € 2.000,- (ab 2022) Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von € 700,- ab 2024 jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird (2023: € 650,-) . Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland zu. Für Kinder in der EU, im EWR-Raum bzw. in der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst.

Für Alleinerziehende /-verdienende mit geringem Einkommen ist ebenfalls ein Zuschuss, der sogenannte „Kindermehrbetrag“, in der Höhe von € 550,- pro Kind und Jahr vorgesehen. Dieser wird mit dem (negativsteuerfähigen) Alleinverdiener-Absetzbetrag ausbezahlt.

Der Familienbonus Plus steht auch für Kinder von getrennt lebenden Eltern zu. In diesem Fall können ihn die/der Familienbeihilfeberechtigte und die Person, die für das Kind Unterhalt zahlt, in Anspruch nehmen.

Um Ihren Familienbonus Plus geltend zu machen, gibt es zwei Möglichkeiten: entweder mit dem Formular E 30, dass sie bei Ihrem Arbeitgeber abgeben, oder über die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung. Wenn Sie eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben, ist der Familienbonus Plus - auch wenn Sie ihn bereits beim Arbeitgeber beantragt haben - nochmals zu beantragen, da es sonst zu einer ungewollten Nachzahlung kommen kann.
www.bmf.gv.at

 

ELTERN - KIND - ZUSCHUSS

Den Eltern-Kind-Zuschuss erhält ein Elternteil (Adoptiv-, Pflegeelternteil), wenn sowohl dieser als auch das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz in OÖ haben, das Kind überwiegend betreut und mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der Eltern-Kind-Zuschuss beträgt € 405,- und wird in drei Teilbeträgen zu je € 135,- ausbezahlt.
Der 1. Teil wird mit Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes (Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen bis zum 2. Lebensjahr = 22.-26. Lebensmonat inkl. Augenuntersuchung), der 2. Teil nach Vollendung des 6. Lebensjahres (Nachweis bis zur letzten Mutter-Kind-Pass-Untersuchung und der Bestätigung einer zahnärztlichen Kontrolluntersuchung über ein kariesfreies bzw. von Kariesschäden saniertes Gebiss) und der 3. Teil nach Vollendung des 9. Lebensjahres (Durchführung der Auffrischungsimpfung gegen Diphtherie-Tetanus-Pertussis-Polio - wird in der 3. Klasse Volksschule durchgeführt - und einer weiteren Zahngesundheitsvorsorge-Untersuchung, die ein kariesfreies Gebiss bzw. saniertes Gebiss bestätigt) beantragt. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf ein Girokonto (IBAN) bei einem Geldinstitut, welches im Ansuchen bekannt zu geben ist. Das Originalantragsformular (Vorsorgeheft) erhalten Sie bei ihrer praktischen Ärztin/ oder ihrem Arzt und bei ihrer Kinderärztin/ ihrem Kinderarzt.
Den Antrag richten Sie mittels Formular an:
Amt der OÖ Landesregierung
Direktion Soziales und Gesundheit
Abteilung Gesundheit
Eltern-Kind-Zuschuss,
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Info-Hotline: 0732 77 20-149 10

 

KINDERBETREUUNGSBONUS

Familien, welche das Angebot des beitragsfreien Kindergartens bis 13 Uhr nicht in Anspruch nehmen, werden ab dem 3. Geburtstag des Kindes bis max. zum Beginn des verpflichteten Kindergartenjahres, mit 
€ 960,- jährlich unterstützt. Der Kinderbetreuungsbonus wird ohne Einkommensgrenze ausbezahlt und ist auf EU-Inländer beschränkt. 
Anträge richten Sie mittels (online)Formular an das Familienreferat des Landes OÖ.
www.familienkarte.at

 

OÖ MEHRLINGSZUSCHUSS

Der Zuschuss wird auf Antrag einmalig und einkommensunabhängig ausbezahlt.
Voraussetzung: gemeinsamer Hauptwohnsitz des Förderwerbers mit den Mehrlingen in OÖ, Bezug der Familienbeihilfe, österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Antragsstellung spätestens bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres der Mehrlinge.
Höhe der Förderung bei Zwillinge: € 550 ,- und € 100,- Gutschein für den „Mobilen Familiendienst“ der Caritas. Für jeden weiteren Mehrling: weitere € 550,- und weitere € 100 ,- Gutschein  für den „Mobilen Familiendienst“ der Caritas.
„Mobile Familiendienste“ bieten in herausfordernden Situationen Hilfe und Unterstützung an. Die Familienhelferinnen der Caritas kommen bei Bedarf stundenweise ins Haus und unterstützen die Eltern bei der Betreuung und bei der Pflege der Säuglinge. Hierfür stellt das Land OÖ Wertgutscheine zur Verfügung, welche für derartige Leistungen eingelöst werden können.
Antrag ist mittels Formular an das Familienreferat des Landes OÖ zu richten.
www.familienkarte.at

 

KINDERBETREUUNGSBEIHILFE

Diesen finanziellen Zuschuss können Frauen und Männer erhalten, die einen Betreuungsplatz für ihre Kinder benötigen, weil sie z.B. eine Arbeit aufnehmen wollen, oder an einer arbeitsmarktpolitisch relevanten Maßnahme teilnehmen wollen. Voraussetzungen sind: Das Kind muss im gemeinsamen Haushalt leben und jünger als 15 Jahre sein und das Einkommen darf eine bestimmte Grenze nicht übersteigen. Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch gebunden.
www.ams.at
ServiceLine: 0810 810500

 

NOTSTANDSHILFE

Der gleichzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe ist grundsätzlich möglich. Hier besteht Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkungen zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich z.B.  in einem Kindergarten, Hort oder Tagesmutter betreut wird. Klären Sie auch mit Ihrem Krankenversicherungsträger, ob sich die Notstandshilfe auf Ihren Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld auswirkt.
Infos unter: www.ams.at 
 

BEFREIUNG VON DER REZEPTGEBÜHR

Unter bestimmten Voraussetzungen ist keine Rezeptgebühr zu zahlen. Die Befreiung muss aber – mit Ausnahme der bereits gesetzlich geregelten Fälle – bei der Gesundheitskasse beantragt werden:
• Personen, deren mtl. Nettoeinkünfte folgende Grenzbeträge nicht übersteigen (2024): 
€ 1.217,96 für Alleinstehende bzw.
€ 1.921,46 für Ehepaare bzw. Lebensgefährten.
• Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen:
€ 1.400,65 für Alleinstehende bzw.
€ 2.209,68 für Ehepaare bzw. Lebensgefährten.
Die angeführten Beträge erhöhen sich für jedes im Haushalt wohnende Kind um € 187,93.
Wird der Antrag bewilligt, ist die Befreiung von der Rezeptgebühr in der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und kann vom Arzt mittels e-card eingesehen werden.
Kundenservice Rezeptgebühr: 
Tel. 05 0766-103780
rezeptgebuehrenbefreiung ( at ) oegk . at

AKTIVPASS (Linz)

Der Stadt Linz ist es ein Anliegen, dass auch einkommensschwächere LinzerInnen aktiv am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Daher wurde der Aktivpass ins Leben gerufen, er berechtigt zur Inanspruchnahme zahlreicher Vergünstigungen in öffentlichen Einrichtungen der Stadt, wie z.B. Ars Electronica Center, Botanischer Garten, Internet und Handyvergünstigungen (MAGENTA, LIWEST), Landesgalerie Linz, Landestheater, Lentos Kunstmuseum, Linz Service, (Hallenbad, Eishalle, Freibad, Babyschwimmkurse), Linz Linien, LIVA, Musikschule, Nordico, OK im OÖ Kulturquartier, Posthof, Schlossmuseum, Stadtbibliotheken, Tabakfabrik und Volkshochschule.
Voraussetzungen:
• vollendetes 18. Lebensjahr
• Hauptwohnsitz in Linz
• monatliches Netto-Einkommen bis zu € 1.547,- (2024)
Folgende Unterlagen sind notwendig:
• aktueller Einkommensnachweis
• Personen ohne Einkommen: Bestätigung über eine Mitversicherung oder Versicherungsdatenauszug
• Lichtbildausweis 
•  Foto wird bei der Antragstellung am Schalter gemacht. Wenn Sie möchten können Sie auch ein Foto zur Antragstellung mitnehmen.
Ausgestellt wird der Aktivpass in den Stadtbibliotheken, im Service-Center im Wissensturm und im
BürgerInnen-Service Neues Rathaus:
Mo bis Do von 7-18 Uhr und Fr 7-14 Uhr
Hauptstraße 1-5, Tel: 0732 7070-2222
www.linz.at 

FÖRDERUNG VON STOFFWINDELN (Linz)

Die Stadt Linz unterstützt Linzer Eltern und Erziehungsberechtigte beim Kauf von waschbaren, wiederverwendbaren Windeln (Mehrwegausstattung, ausgenommen Mullwindeln/Spucktücher). 
Voraussetzungen:
• Hauptwohnsitz in Linz
• Es werden nur neue Stoffwindel gefördert
• Ansuchen muss spätestens 6 Monate nach der Geburt des Kindes eingereicht werden
• Gefördert wird pro Haushalt jeweils der einmalige Ankauf
Förderhöhe:
• 30 % der Investition
• max. € 80,-
Antragsformular inklusive Beilagen an:
Magistrat Linz
Planung, Technik und Umwelt
Hauptstraße 1-5, 4041 Linz
Per Mail: ptu.sku@mag.linz.at

SOZIALFONDS für LinzerInnen mit einmaliger Notlage

Die Stadt Linz unterstützt über den Sozialfonds einmalig LinzerInnen die in eine Notlage geraten sind. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung der Stadt Linz und es besteht kein Rechtsanspruch.
Zielgruppe
• BürgerInnen, die sich aufgrund persönlicher oder familiärer Verhältnisse in einer außergewöhnlichen Notlage befinden.
Voraussetzungen
• Hauptwohnsitz in Linz
• Legaler Aufenthalt
• Geringes Einkommen
• alle anderen Hilfsmöglichkeiten wurden ausgeschöpft (Hilfe in besonderen Lebenslagen, Caritas, diverse private Einrichtungen)
•  Beratungskontext zum Geschäftsbereich Soziales, Jugend und Familie muss gegeben sein:
Der Antrag wird bei der jeweiligen Kontaktperson abgegeben.

 

FAMILIENHÄRTEAUSGLEICH

Finanzielle Überbrückungshilfe zur Beseitigung oder Milderung einer Notsituation können gewährt werden, wenn:
• eine unverschuldete finanzielle Notsituation vorliegt, die durch ein besonderes Ereignis (Krankheit, Behinderung, Todesfall...) ausgelöst wurde,
• Familienbeihilfe bezogen wird (oder eine Schwangerschaft vorliegt),
• Österreichische Staatsbürgerschaft (bzw. EU Bürger, anerkannte Flüchtlinge oder staatenlos) gegeben ist,
• alle anderen Möglichkeiten (Unterhaltsanspruch, Sozialhilfe, Wohnbeihilfe,…) nicht ausreichen.
Die finanzielle Überbrückungshilfe muss zweckgemäß verwendet werden (dies muss nachgewiesen werden). Andernfalls ist sie inklusive Zinsen zurückzuzahlen.
Info und Antragsformular finden Sie unter:
www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at
Das Ansuchen wäre (schriftlich oder per E-Mail) zu stellen an:
An das Bundeskanzleramt
Abtlg.VI/4, Familienhärteausgleich
Untere Donaustraße 13-15, 1020 Wien
Tel. Auskünfte: 01 53115
gebührenfrei auch über das Familienservice
(0800 240 262 / Mo bis Do 9-15 Uhr) möglich

 

ALLEINERZIEHERINNEN-/
ALLEINVERDIENERINNENABSETZBETRAG

Alleinerzieherinnenabsetzbetrag steht zu, wenn:
• der/die Steuerpflichtige nicht mehr als 6 Monate in einer eheähnlichen
  Gemeinschaft lebt und
• während dieses Zeitraumes für mindestens ein Kind der Kinderabsetzbetrag zusteht.
AlleinverdienerInnenabsetzbetrag steht zu, wenn:
• der/die Steuerpflichtige mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und vom/von
  der EhepartnerIn nicht dauerhaft getrennt leben und
• mit mindestens einem Kind, für das mindestens sieben Monate im Kalenderjahr
  Kinderabsetzbetrag zusteht leben und
• die Einkünfte des Ehepartners höchstens € 6.924,26 (2024) jährlich betragen.
  Gilt auch für eheähnliche Gemeinschaften. (Dazu zählen auch gleichgeschlechtliche
  Lebensgemeinschaften)
Für AlleinerzieherInnen/AlleinverdienerInnen stehen folgende Jahresabsetzbeträge zu:
• mit einem Kind: € 572,-
• für zwei Kinder: € 774,-
• für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um € 255,-
Beide Absetzbeträge können entweder beim Arbeitgeber oder im Nachhinein über die ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragt werden.
Haben Sie geringe Einkünfte und Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, ist die Auszahlung dieser Beträge möglich.

 

FAMILIENKARTE DES LANDES OÖ.

Alle Familien, die zumindest für ein Kind Familienbeihilfe beziehen, und ihren ordentlichen Wohnsitz in OÖ haben, erhalten auf Antrag kostenlos die OÖ Familienkarte. Mit der OÖ Familienkarte erhalten Sie bei vielen Einrichtungen tolle Ermäßigungen. Bei vielen Tierparks, Erlebnis- und Freizeiteinrichtungen sparen Sie zwischen 5 und 50 %, Vorteile im OÖ Verkehrsverbund und bei WESTbahn, Versicherungsleistung, billig tanken bei Turmöl und BP, Oma-Opa-Bonus, uvm.  
Das Antragsformular gibt es beim Amt der OÖ Landesregierung/Familienreferat oder bei den Gemeinden bzw. kann der Antrag auch online gestellt werden. Die OÖ Familienkarte in digitaler Form ist bereits am Bearbeitungstag verfügbar. Die Plastikkarte wird etwa in 6 Wochen zugesandt.

Elternbildungskonto: das Guthaben des Elternbildungsgutscheines wird zur Geburt nach Ausstellung der Familienkarte automatisch auf Ihr Elternbildungskonto gebucht. Weitere € 20,- werden jeweils (3., 6. und 10. Geburtstag des Kindes) am ersten Tag des nächsten Monats im „Digitalen Elternbildungskonto“ gutgebucht. Die Gutscheine können bei allen Veranstaltungen, die gekennzeichnet sind, eingelöst und von der Teilnahmegebühr abgezogen werden.
Nutzung der Familienkarte APP inkl. digitaler Familienkarte
Schriftliche Anfragen an:
Amt der OÖ Landesregierung/Familienreferat
Bahnhofplatz 1, 4020 Linz, 
familienreferat@ooe.gv.at
Tel. Auskunft unter: 0732 7720-18771
www.familienkarte.at

 

EINMALIGE UNTERSTÜTZUNGEN

Personen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, erhalten von verschiedenen Einrichtungen einmalige Unterstützungen.
• Hilfsaktionen von Tages oder Wochenzeitungen
• Caritas Sozialberatung
• Frauenstiftung / Sozialfonds der Katholischen Frauenbewegung
• OÖ Hilfswerk
• Katastrophenhilfe Ö (www.hilfeimeigenenland.at)
• Solidaritätsfonds (Land OÖ, Abt. Soziales)
• Sozialvereine (z.B. Volkshilfe)
• private Vereine (LIONS Club, Soroptimistinnen Club,…)
• Sozialfonds für LinzerInnen in einmaliger Notlage
• Familienstiftung/Hilfsfonds der Katholischen Aktion OÖ
  (Hilfe in Notsituationen durch finanzielle Beihilfen)
  Kapuzinerstr. 84, Tel. 0732 7610-3412

ACHTUNGAuf diese Unterstützungen besteht kein Rechtsanspruch!