per Beschluss des Bundesvorstands eingebracht
Geschäftsordnung
Geschäftsordnung für Konferenzen
Der Bundesvorstand beschließt bis auf Widerruf Geschäftsordnungen für Konferenzen auf allen Ebenen, die für Bundes-, Landes-, Bezirks- und Regionskonferenzen sowie Hauptversammlungen der Ortsgruppen verbindlich sind, jedoch von den zuständigen Konferenzen erweitert werden können. (lt. Statut §11 Pkt. 2) a)
Die Geschäftsordnung der Konferenz ist der Konferenz zur Kenntnis zu bringen.
Einberufung der Konferenz
Die Einberufung der Konferenzen muss bei Bundeskonferenzen mindestens 3 Monate, bei Landeskonferenzen mindestens 2 Monate, bei Bezirks- oder Regionskonferenzen mindestens 1 Monat und bei Hauptversammlungen der Ortsgruppen mindestens 14 Tage vor ihrem Zusammentreten unter Angabe des Tagungsortes, Tagungszeitpunktes und der voraussichtlichen Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand erfolgen.
Beschlüsse im Vorfeld der Konferenz
Auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Regionsebene beschließt der Vorstand rechtzeitig vor der Konferenz einen Delegiertenschlüssel und allfällige Fristen die Nennung der Delegierten, die Bewerbung für Funktionen und die Einbringung von Anträgen betreffend. Zusätzlich bestellt der Vorstand eine Wahlkommission und eine Antragskommission.
Ortsgruppen können für ihre Hauptversammlungen eine Wahl- und/oder eine Antragskommission einsetzen, auch der Beschluss einer Antragsfrist ist möglich.
Wahlkommission
Die Wahlkommission nimmt die Bewerbungen für die Funktionen entgegen, tagt mindestens einmal vor der Konferenz und erstellt einen Wahlvorschlag. Gibt es Meldungen/Bewerbungen, die am Wahlvorschlag nicht berücksichtigt werden, so ist dies der Konferenz zu berichten.
Antragskommission
Die Antragskommission tagt mindestens einmal vor der Konferenz und prüft die Statutenkonformität der Anträge. Die Antragskommission kann den jeweiligen AntragstellerInnen Änderungen vorschlagen.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt zur Bundeskonferenz sind die Landesorganisationen, der Bundesvorstand und die Landesfalkentagung der Roten Falken. Zur Landeskonferenz sind die Gremien antragsberechtigt, die analog zu den Bestimmungen für die Bundeskonferenz in der Landesorganisation gebildet wurden. Antragsberechtigt zur Regions- oder Bezirkskonferenz sind ebenfalls die analog zu den in der Landesorganisation gebildeten Gremien. Bei Hauptversammlungen von Ortsgruppen sind die Mitglieder, deren jeweils zuletzt vorgeschriebener Mitgliedsbeitrag bereits entrichtet wurde, antragsberechtigt.
Konferenzbeginn
Zu Beginn der Konferenz wird die Beschlussfähigkeit festgestellt, die Tagesordnung beschlossen und gegebenenfalls die Wahlkommission und die Antragskommission bestätigt.
Beschlussfähigkeit
Die Konferenzen (Hauptversammlungen) sind beschlussfähig, wenn ein Drittel der Delegierten anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so findet eine halbe Stunde später eine zweite Versammlung statt, deren Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der Anwesenden gegeben ist.
Tagungspräsidium
Zur Unterstützung des/der Vorsitzenden bei der Leitung der Sitzung kann vom Vorstand ein Tagungspräsidium vorgeschlagen werden, welches von der Konferenz zu bestätigen ist.
Wortmeldung und Worterteilung
Die Wortmeldungen sind nach Maßgabe der Sitzungsleitung schriftlich oder mündlich einzureichen; die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der vorgemerkten RednerInnen erteilt.
Redezeit
In der Diskussion zu den Berichten sowie zu den Anträgen und Resolutionen erhält jede/r RednerIn 3 Minuten das Wort. Zu einer Sache darf ein/e RednerIn höchstens zweimal das Wort nehmen.
An den Diskussionen können sich sowohl ordentliche Delegierte als auch Gastdelegierte beteiligen. Bei den Anträgen auf Schluss der RednerInnenliste oder Schluss der Debatte erhält nur ein/e RednerIn für und eine/r gegen das Wort.
Wahl
Die Wahl erfolgt geheim. Die/Der Vorsitzende und der Vorstand werden mit getrennten Stimmzetteln mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Weiters erfolgt die Bestellung der RechnungsprüferInnen.
Wahlvorgang
Für diesen Tagesordnungspunkt wird während der Konferenz der Tagungsvorsitz von der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission übernommen. Diese/r bringt den Wahlvorschlag zur Kenntnis. Die stimmberechtigten Delegierten erhalten anschließend von der Wahlkommission gegen den entsprechenden Wahlabschnitt die Stimmzettel. Für die Wahl werden Wahlzellen und Wahlurnen bereitgestellt. Auf dem Stimmzettel können Streichungen vorgenommen werden. Als gewählt gelten jene KandidatInnen, die mehr als 50% der abgebebenen Stimmen erhalten haben.
Im Fall von Hauptversammlungen der Ortsgruppe kann die Wahl der Vorstandsmitglieder auch per Handzeichen erfolgen.
Anträge
Alle Anträge, die auf der Konferenz gestellt werden, außer denen zur Geschäftsordnung, sind schriftlich dem/der Vorsitzenden bzw. dem Tagungspräsidium zu überreichen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Behandlung trifft die Landeskonferenz.
Bei der Einbringung von Zusatz- oder Abänderungsanträgen wird der weitergehende Antrag zuerst abgestimmt. Bei Annahme des weitergehenden Antrags entfällt eine weitere Abstimmung. Die Beschlussfassung über Statutenänderungen und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und des Aufteilungsschlüssels der Mitgliedsbeiträge fällt in die alleinige Kompetenz der Bundeskonferenz.
Abstimmung
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Delegierte. Für die Ortsgruppenvollversammlung stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Ortsgruppe, deren jeweils zuletzt vorgeschriebener Mitgliedsbeitrag bereits entrichtet wurde. Allerdings steht das aktive Wahlrecht nur einem Mitglied pro Familienmitgliedschaft zu.
Beschlüsse
Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Über die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Wahl ist ein Ergebnis-Protokoll zu verfassen, das an die nächsthöhere Ebene zu übermitteln ist.